Altersleistungen / Ehegattenrente
Altersleistungen
Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, frühestens aber nach Vollendung des 60. Altersjahres bei Männern und 59. Altersjahres bei Frauen.
Ehegattenrente
Anspruch auf eine Ehegattenrente entsteht, wenn der Versicherte oder der Bezüger einer Altersrente stirbt und dessen überlebender Ehegatte
- für deren Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder
- das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
Beginn und Ende
Die Ehegattenrente ist erstmals fällig am ersten Tag des Monats nach dem Todestag des Versicherten oder des Altersrentners. Sie wird lebenslänglich ausbezahlt, längstens aber bis zur Wiederverheiratung der Anspruchsberechtigten.
Höhe
Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Versicherten 60 % der vollen Invalidenrente, beim Tod eines Altersrentners 60 % der Altersrente.
Beim Versicherungsplan Primo beträgt beim Tod eines aktiven Versicherten die Ehegattenrente 24% des versicherten Lohnes.
Grundsätzlich gelten gleiche Bedingungen für überlebende und geschiedene Ehegatten. Es sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Ehe muss mindestens 10 Jahre gedauert haben
- Die Leistungen inkl. AHV/IV dürfen den Anspruch aus dem Scheidungsurteil nicht übersteigen
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