Arbeitgebende
Arbeitgeber, welche obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte ausrichten, haben bei jeder Lohnzahlung die AHV-/ IV-/ EO-/ und ALV-Beiträge in Abzug zu bringen. Diese sind periodisch mit den paritätischen Arbeitgeberbeiträgen (monatliche Rechnung für Akontobeiträge mit Korrekturmöglichkeit) der Ausgleichskasse abzuliefern.
Die in Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Baumeisterverband SBV erstellten Tabellen informieren über die Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers.
Jahresabrechnung
Jeweils Mitte Dezember werden den Mitgliedfirmen die Unterlagen für die Jahresabrechnung zur Deklaration der ausbezahlten beitragspflichtigen Lohnsummen je Mitarbeiter zugestellt. Diese müssen bis spätestens 30. Januar des Folgejahres vollständig ausgefüllt bei der Ausgleichskasse eingereicht werden. Im Partnerweb können Arbeitgeber ihre Jahresabrechnung samt Lohnbescheinigung elektronisch übermitteln.
Lohnnachmeldung
Erfolgsabhängige Lohnbestandteile für das vergangene Geschäftsjahr, welche erst nach dem Jahresabschluss bekannt werden, sind nach dem Realisierungsprinzip im neuen Jahr abzurechnen. Falls diese auf Wunsch der Firma ins vergangene Jahr verbucht werden müssen, sind sie spätestens 30 Tage nach Vergütung/Gutschrift bzw. Generalversammlungs-Beschluss mit Lohnnachmeldung der Ausgleichskasse mitzuteilen. Bei verspäteter Meldung müssen von der Ausgleichskasse Verzugszinsen verrechnet werden.
Für Auskünfte stehen zur Verfügung:
Beatrice Feuz
Telefon 044 258 81 37
E-Mail: bfeuz@baumeister.ch
Claudia Ponato
Telefon 044 258 81 33
E-Mail: cponato@baumeister.ch



