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Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung

Überweisung

Tritt der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis an und dadurch einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei, überweist die PK-SBV die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. Falls der Versicherte in keine solche eintritt, ist die Austrittsleistung zu überweisen an eine:

Erhält die PK-SBV keine diesbezügliche schriftliche Mitteilung, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG).

Barauszahlung

Ein Versicherter kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn

Vorbehalten bleiben Änderungen im Staatsvertrag.

An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Die PK-SBV kann entsprechende Nachweise verlangen.

Aktuelles:

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