Austrittsleistung/Freizügigkeitsleistung
Überweisung
Tritt der Versicherte ein neues Arbeitsverhältnis an und dadurch einer neuen Vorsorgeeinrichtung bei, überweist die PK-SBV die Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung. Falls der Versicherte in keine solche eintritt, ist die Austrittsleistung zu überweisen an eine:
- Schweiz. Lebensversicherungsgesellschaft zur Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder
- eine Freizügigkeitsstiftung bei einer Bank zur Errichtung eines Freizügigkeitskontos
Erhält die PK-SBV keine diesbezügliche schriftliche Mitteilung, so überweist sie frühestens sechs Monate, spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art. 60 BVG).
Barauszahlung
Ein Versicherter kann die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn
- er die Schweiz endgültig verlässt, vorbehalten bleibt Artikel 25f FZG,
- er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, oder
- die Austrittsleistung weniger als sein persönlicher Jahresbeitrag beträgt.
Vorbehalten bleiben Änderungen im Staatsvertrag.
An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Die PK-SBV kann entsprechende Nachweise verlangen.
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