Familienzulagen
Die Kinderzulagen sind eine selbständige Sozialleistung, die von den Arbeitgebenden finanziert und ausgerichtet werden.
Die den gesetzlichen Regelungen unterstellten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich einer Familienausgleichskasse anschliessen und dieser Beiträge entrichten. In der Regel sind alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die im Kantonsgebiet einen Betrieb, einen Geschäftssitz oder eine Zweigstelle haben und darin Arbeitnehmende beschäftigen, der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung unterstellt. Die Beschäftigten erhalten daher die Familienzulagen nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ihres Wohn- und Beschäftigungskantons, sondern nach jenen des Domizilkantons ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Angehörige von EU- oder EFTA-Staaten sind – abgesehen vom Anspruch auf die Geburtszulagen – in jedem Fall auch dann gleichgestellt, wenn sie ihre Kinder. im EU- oder EFTA-Ausland zurückgelassen haben. Besteht jedoch im Wohnland der Kinder auch ein Anspruch auf Familienzulagen aufgrund einer Erwerbstätigkeit, so geht der dortige Anspruch vor. In der Schweiz ist in diesem Fall die Differenz auszuzahlen, sofern die schweizerische Leistung höher ist.
Kinder von Asylsuchenden
Für Asylbewerberinnen und Asylbewerber gilt eine bundesgesetzliche Sonderregelung. Das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 – in Kraft seit 1. Oktober 1999 – enthält in Artikel 84 eine Regelung über den Anspruch auf Familienzulagen. Diese Bestimmung sieht vor, dass Zulagen für im Ausland lebende Kinder von Gesuchstellenden nur noch – und zwar auch rückwirkend – ausbezahlt werden, wenn die/der Gesuchstellende als Flüchtling anerkannt oder gemäss Artikel 14a Absatz 3 oder 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen wird.
Nachweis der Bezugsberechtigung
Der Nachweis der Bezugsberechtigung obliegt den Arbeitnehmenden, die die notwendigen Ausweise der Zivilstandsämter oder Gemeindebehörden (Familienbüchlein, Geburtsschein usw.) beizubringen haben. Die italienischen Staatsangehörigen legen das „Certificato di stato di famiglia“ und die spanischen das „Libro de la Familia" vor.
Die Familienausgleichskasse des schweizerischen Baumeisterverbandes betreut in 16 Kantonen rund 1700 Firmen mit Kinder- und Ausbildungszulagen.
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