Seite drucken

Häufig gestellte Fragen

Alle anzeigen / Alle verbergen

Antwort auf/zuklappen

1. Was ist der Berufsbildungsfonds Bau (BBF BAU)?


Der BBF BAU ist ein Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 des Berufsbildungsgesetzes (BBG). Der Träger des BBF BAU ist der Schweizerische Baumeisterverband SBV.

Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausgerichtet. Der BBF BAU umfasst demgemäss das Bauhauptgewerbe. Das BBG sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag hin für eine Branche allgemeinverbindlich erklären kann. Damit werden alle Betriebe einer Branche zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen für die Berufsbildung verpflichtet. Der BBF BAU wurde vom Bundesrat gestützt auf Art. 60 BBG auf den 1. Januar 2010 für allgemeinverbindlich erklärt.

Durch die Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates werden auch Betriebe in die Verantwortung genommen, die sich bisher nicht an den allgemeinen Berufsbildungskosten einer Branche beteiligt und dennoch von den Leistungen der Verbandsmitglieder profitiert haben. Diese Nicht-Verbandsmitglieder werden über den BBF BAU zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen verpflichtet. Die eingenommenen Gelder werden unter Aufsicht des Bundesamtes für Berufsbildung ausschliesslich für die Grundbildung sowie die höhere Berufsbildung (insbes. Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung) verwendet (vgl. Art. 12 BBF BAU).

Antwort auf/zuklappen

2. Warum braucht es den BBF BAU?


Bis anhin haben die im Schweizerischen Baumeisterverband organisierten Arbeitgeber die berufliche Grundbildung und die höhere Berufsbildung (insbes. Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung) im schweizerischen Bauhauptgewerbe entwickelt und gefördert. Dadurch konnte der Berufsstand und die Qualität der Aus- und Weiterbildung auf einem hohen Niveau gehalten werden. Die dazu erforderlichen Massnahmen verursachen jedoch auch Kosten. Diese Kosten wurden bis heute ausschliesslich von den SBV-Mitgliedern getragen, obwohl nicht nur diese, sondern auch nicht im SBV organisierte Betriebe davon profitiert haben.

Antwort auf/zuklappen

3. Welche Bedingungen musste der BBF BAU erfüllen, um vom Bundesrat die Allgemeinverbindlicherklärung zu erhalten?


Der Bundesrat kann Berufsbildungsfonds auf Antrag für die gesamte Branche als allgemein verbindlich erklären. Die Voraussetzungen sind in Art. 60 Abs. 4 BBG festgehalten:

  • Einhaltung der Quoten (mind. 30 Prozent der Betriebe der Branche mit mind. 30 Prozent der Arbeitnehmenden beteiligen sich bereits finanziell am Berufsbildungsfonds);
  • Der antragstellende Verband verfügt über eigene Bildungsinstitutionen;
  • Beiträge müssen den branchentypischen Berufen zugute kommen;
  • Beiträge müssen allen Betrieben der Branche zugute kommen.
Antwort auf/zuklappen

4. Was ist der Unterschied zum Parifonds Bau?


Der Parifonds Bau hat nichts mit dem BBF BAU zu tun. Mit dem BBF BAU werden alle nicht im SBV organisierten Betriebe der Baubranche zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen für die Leistungen des SBV in Sachen Berufsbildung verpflichtet. Während der Parifonds Bau eine Art "Stipendienfonds" der Baubranche darstellt, welcher die Individualausbildung unterstützt, ist der BBF BAU gemäss BBG so konzipiert, dass innerhalb des Bauhauptgewerbes Gelder erhoben und für die Förderung der Verbandsarbeit im Bereich Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt werden (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.).

Antwort auf/zuklappen

5. Wer ist dem allgemeinverbindlich erklärten BBF BAU unterstellt?


A. Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle Betriebe des schweizerischen Bauhauptgewerbes. Dazu gehören insbesondere (vgl. Art. 4 Reglement BBF BAU):

  • Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);
  • Aushub, Abbruch und Deponiebetriebe;
  • Steinhauer- und Steinbruchgewerbe sowie Pflästereibetriebe;
  • Marmor- und Granitgewerbe;
  • Fassadenbau- und Fassaden-Isolationsbetriebe, ausgenommen Betriebe, die in der Gebäudehülle tätig sind. Der Begriff Gebäudehülle schliesst ein: geneigte Dächer, Unterdächer, Flachdächer und Fassadenbekleidungen (mit dazugehörendem Unterbau und Wärmedämmung);
  • Abdichtungs- und Isolationsbetriebe für Arbeiten an der Gebäudehülle im weiteren Sinn und analoge Arbeiten im Tief- und Untertagbau;
  • Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneideunternehmen sowie Betriebe der Betonelementfabrikation;
  • Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;
  • Transport von und zu Baustellen;
  • Herstellung und Transport von lagerfähigen Baustoffen.

 

B. Der BBF BAU gilt somit für alle Betriebe oder Betriebsteile des Bauhauptgewerbes, unabhängig von ihrer Rechtsform, die branchentypische Arbeitsverhältnisse mit folgenden Personen aufweisen. Namentlich sind dies (vgl. Art. 5 Reglement BBF BAU):

  • Bauarbeiter (ohne/mit Fachkenntnisse/n), Baupraktiker (EBA), Maurer (EFZ), Strassenbauer (EFZ), Strassenbaupraktiker (EBA), Grundbauer (EFZ), Grundbaupraktiker (EBA), Industrie- und Unterlagsbodenbauer (EFZ/EBA), Pflästerer (EFZ), Bauwerktrenner (EFZ);
  • Bauvorarbeiter, Baupolier (Eidg. Fachausweis), Bauführer (Fachausweis) und Baumeister (Eidg. Diplom):
  • Baumaschinenführer (Ausweis), Kranführer (Ausweis), Sprengmeister und Sprengfachleute (Eidg. Berechtigung), Baustoffprüfer (Fachausweis), Bautenschutzfachmann (Fachausweis), Sicherheitsfachkräfte (Ausweis);
  • Personen mit einer auf einer beruflichen Grundbildung nach Best. 1 bis 3 aufbauenden Berufs- oder höheren Fachprüfung sowie angelernte Personen und Hilfskräfte.
Antwort auf/zuklappen

6. Sind Einpersonenbetriebe auch Beitragspflichtig?


Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig und bezahlen nur den Beitrag pro Betrieb (Art. 8 Abs. 2 Reglement BBF BAU).

Antwort auf/zuklappen

7. Profitieren auch Nichtmitglieder des SBV von den Geldern?


Ja, die Gelder kommen der ganzen Branche zugute. Eine Ungleichbehandlung von Nichtmitgliedern und Mitgliedern ist nicht zulässig.

Antwort auf/zuklappen

8. Was ist, wenn ich als Mischbetrieb von zwei Berufsbildungsfonds eine Rechnung erhalte?


Mischbetriebe müssen die Mitarbeiter nach Branche gesondert abgrenzen. Die branchentypischen Mitarbeiter gemäss Art. 5 Reglement BBF BAU müssen über den BBF BAU abgerechnet werden. Die übrigen Mitarbeiter (bspw. Maler, Gipser, Gärtner und Polymechaniker) sind beim jeweiligen Fachverband und dessen Berufsbildungsfonds zu deklarieren (bspw. BBF Maler Gipser, BBF Jardinsuisse).

Antwort auf/zuklappen

9. Wie wird mein Beitrag ermittelt?


Der Beitrag wird aufgrund der Selbstdeklaration berechnet. Der BBF BAU fordert die unterstellten Betriebe auf, ihre dem BBF BAU unterstellten Mitarbeitenden mit ihren entsprechenden Beitragsmonaten bis zum 31. Januar des Folgejahrs zu melden. Bei Betriebsauflösungen haben die Meldungen sofort zu erfolgen.

Antwort auf/zuklappen

10. Was passiert, wenn ich die Selbstdeklaration nicht einreiche?


Unterlässt ein unterstellter Betrieb die Meldung, wird die Fondskommission durch die Geschäftsstelle eine Taxation (Einschätzung) vornehmen. Mit der Taxation wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.00 erhoben.

Antwort auf/zuklappen

11. Wie hoch ist der Beitrag an den BBF BAU?


Die Beitragshöhe wird berechnet als Summe aus:

  1. dem jährlichen Grundbeitrag pro Betrieb: CHF 240.00 (Grundbeitrag) plus Mehrwertsteuer
  2. dem monatlichen Beitrag pro unterstellten Mitarbeiter: CHF 1.50 (personenbezogener Teil) plus Mehrwertsteuer
Antwort auf/zuklappen

12. Ich habe die Firma bzw. den Betrieb unter dem Jahr gegründet oder aufgelöst. Muss ich den ganzen Grundbeitrag bezahlen?


Ja, es ist für jeden unterstellten Betrieb unabhängig des Gründungs- oder Auflösungszeitpunktes der gesamte Grundbeitrag zu entrichten. Eine pro-rata-Berechnung des Grundbeitrages erfolgt nicht.

Antwort auf/zuklappen

13. Ich habe eine Firma mit mehreren Niederlassungen und/oder Filialen bzw. Tocheregesellschaften. Wie wird der Beitrag in diesem Fall berechnet?


Der Grundbeitrag pro Betrieb wird nur auf den Hauptsitz oder auf den Sitz der Holding bzw. des Konzerns (Muttergesellschaft) in Rechnung gestellt. Bei der Selbstdeklaration müssen jedoch alle Mitarbeiter der Gesamtfirma (inkl. alle Mitarbeiter in allen dem BBF BAU unterstellten Niederlassungen bzw. Filialen und Tochtergesellschaften) angegeben werden. Die Berechnung des Beitrages erfolgt dann aufgrund dieser Angaben.

Antwort auf/zuklappen

14. Für welche Mitarbeiter muss ich den personenbezogenen Beitrag entrichten?


Der personenbezogene Teil des Beitrages ist für folgende Mitarbeiter zu entrichten (vgl. Art. 5 Reglement BBF BAU):

  1. Bauarbeiter (ohne/mit Fachkenntnisse/n), Baupraktiker (EBA), Maurer (EFZ), Strassenbauer (EFZ), Strassenbaupraktiker (EBA), Grundbauer (EFZ), Grundbaupraktiker (EBA), Industrie- und Unterlagsbodenbauer (EFZ/EBA), Pflästerer (EFZ), Bauwerktrenner (EFZ);
  2. Bauvorarbeiter, Baupolier (Eidg. Fachausweis), Bauführer (Fachausweis) und Baumeister (Eidg. Diplom):
  3. Baumaschinenführer (Ausweis), Kranführer (Ausweis), Sprengmeister und Sprengfachleute (Eidg. Berechtigung), Baustoffprüfer (Fachausweis), Bautenschutzfachmann (Fachausweis), Sicherheitsfachkräfte (Ausweis);
  4. Personen mit einer auf einer beruflichen Grundbildung nach Best. 1 bis 3 aufbauenden Berufs- oder höheren Fachprüfung sowie angelernte Personen und Hilfskräfte.
Antwort auf/zuklappen

15. Kann ich den personenbezogenen Teil des Beitrages vom Lohn meiner Mitarbeiter abziehen?


Nein, das ist aus arbeitsrechtlichen Gründen nicht möglich. Es handelt sich um einen reinen Arbeitgeberbeitrag.

Antwort auf/zuklappen

16. Für welche Mitarbeiter muss ich keinen personenbezogenen Beitrag entrichten?

  • Nicht branchentypische Arbeitnehmer (vgl. Art. 5 Reglement BBF BAU)
  • Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (AG, Kommandit-AG, GmbH)
  • Kaufmännisches Personal
  • Reinigungs- und Kantinenpersonal
  • Ausgeliehene Mitarbeiter
  • Personen in einem Lehrverhältnis
Antwort auf/zuklappen

17. Muss der personenbezogene Teil des Beitrages auch für Teilzeitangestellte entrichtet werden?


Ja, für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, wenn diese der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) unterstehen (Art. 10 Abs. 4 Reglement BBF BAU).

Antwort auf/zuklappen

18. Was passiert, wenn ich den in Rechnung gestellten Beitrag nicht bezahle?


Aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung des Bundesrates und unter Rücksichtnahme der Wettbewerbsparität ist der BBF BAU gezwungen, die Beitragszahlungen durchzusetzen. Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung. Bei Nichtbezahlung muss dementsprechend Betreibung eingeleitet werden. Weitere rechtliche Schritte sind vorbehalten.

Antwort auf/zuklappen

19. Übernimmt der BBF BAU die Kosten für die Lehrabschlussprüfungen?


Nein, die Prüfungskosten sind kantonal geregelt und allein Sache der Kantone sowie des Lehrbetriebes.

Aktuelles:

05.01.12 / AHV-Ausgleichskasse 66, Pensionskasse, FAR Inkassostelle, Parifonds-Bau, Berufsbildungsfonds, berufsförderung holzbau schweiz

Neue Webseite für consimo

Mit dem Auftritt des neuen Firmennamens consimo wurde  auch die neue Webseite...


Français Italiano