Hilflosenentschädigung HE
Anspruch
In der Schweiz wohnhafte Versicherte können eine Hilflosenentschädigung der AHV/IV geltend machen, wenn
- sie in schwerem, mittelschwerem oder leichtem Grad (nur IV) hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat oder dauernd ist, und
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Körperpflege, Essen usw.) dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Zusätzliche Informationen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV.



