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Invalidenleistungen

Anspruch

Anspruch auf Invaliditätsleistungen haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu einem Grad von 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PK-SBV versichert waren.

Beginn und Ende

Die Leistungspflicht der PK-SBV beginnt mit derjenigen der eidgenössischen IV, frühestens aber nach Erschöpfung allfälliger Lohn- oder Krankentaggeldansprüche. Diese Lohn- oder Krankentaggeldansprüche müssen mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen haben und die Krankentaggeldversicherung vom Arbeitgeber zumindest zur Hälfte mitfinanziert worden sein. Eine Leistungspflicht besteht nicht, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 % beträgt. Sie endet spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters (Anspruch auf Altersleistungen) bzw. beim vorherigen Tod oder bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.

Höhe

Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem massgebenden Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus

Die Invalidenrente wird aufgrund dieses massgebenden Altersguthabens nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente.

Beim Versicherungsplan Primo entspricht die Invalidenrente 40% vom versicherten Lohn.

Die Invalidenrente wird wie folgt gewährt:

Aktuelles:

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