Invalidenleistungen
Anspruch
Anspruch auf Invaliditätsleistungen haben Personen, die im Sinne der IV mindestens zu einem Grad von 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der PK-SBV versichert waren.
Beginn und Ende
Die Leistungspflicht der PK-SBV beginnt mit derjenigen der eidgenössischen IV, frühestens aber nach Erschöpfung allfälliger Lohn- oder Krankentaggeldansprüche. Diese Lohn- oder Krankentaggeldansprüche müssen mindestens 80 % des entgangenen Lohnes betragen haben und die Krankentaggeldversicherung vom Arbeitgeber zumindest zur Hälfte mitfinanziert worden sein. Eine Leistungspflicht besteht nicht, wenn der Grad der Erwerbsunfähigkeit weniger als 40 % beträgt. Sie endet spätestens bei Erreichen des Rücktrittsalters (Anspruch auf Altersleistungen) bzw. beim vorherigen Tod oder bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit.
Höhe
Die Höhe der Invalidenrente richtet sich nach dem massgebenden Altersguthaben. Dieses setzt sich zusammen aus
- dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat,
- der Summe der künftigen Altersgutschriften ohne Zinsen für die bis zum Rücktrittsalter fehlenden Jahre. Als Grundlage dient der versicherte Jahreslohn.
Die Invalidenrente wird aufgrund dieses massgebenden Altersguthabens nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente.
Beim Versicherungsplan Primo entspricht die Invalidenrente 40% vom versicherten Lohn.
Die Invalidenrente wird wie folgt gewährt:
- eine volle Invalidenrente, wenn der Versicherte im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist,
- eine Dreiviertelsrente, wenn er mindestens zu 60 % invalid ist,
- eine halbe Rente, wenn er mindestens zur Hälfte invalid ist,
- eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist.
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