Invalidenrente IV
Anspruch
Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft oder erwerbstätig sind, sind grundsätzlich obligatorisch bei der IV versichert. Schweizerbürgerinnen und -bürger sowie Staatsangehörige von EU- oder EFTA-Staaten, die ausserhalb dieser Staaten wohnen, können sich unter gewissen Voraussetzungen freiwillig bei der IV versichern.
Anspruch auf Leistungen der IV haben Versicherte, die wegen eines Gesundheitsschadens in ihrer Erwerbstätigkeit oder in ihrem bisherigen Aufgabenbereich teilweise oder ganz eingeschränkt sind. Dieser Gesundheitsschaden muss voraussichtlich bleibend oder zumindest für längere Zeit bestehen. Versicherte unter 20 Jahren können ebenfalls Leistungen der IV erhalten, wenn der Gesundheitsschaden ihre Erwerbstätigkeit voraussichtlich beeinträchtigen wird.
Es spielt keine Rolle, ob der Gesundheitsschaden körperlicher, psychischer oder geistiger Natur ist, ob er schon bei der Geburt bestanden hat oder Folge einer Krankheit oder eines Unfalls ist.
Voraussetzungen für Invalidenrente
Eine Invalidenrente wird nur gewährt, wenn zuerst die Möglichkeit einer Eingliederung geprüft wurde. Der Invaliditätsgrad bestimmt, auf welche Rente eine behinderte Person Anspruch hat:
Beginn und Ende
Der Rentenanspruch entsteht frühestens, wenn die versicherte Person entweder:
- mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig, d.h. dauerinvalid geworden ist, oder
- während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig gewesen ist und nun weiterhin in mindestens gleichem Masse erwerbsunfähig bleibt.
Die Invalidenrente kann frühestens ab dem 18. Altersjahr ausgerichtet werden.
Der Anspruch auf Invalidenrente erlischt am Ende des Monats, in dem:
- die Invalidität wegfällt;
- der Anspruch auf eine Altersrente oder auf eine höhere Hinterlassenenrente entsteht;
- die berechtigte Person stirbt.
Kinderrenten
Rentenberechtigte Personen haben zusätzlich zur Invalidenrente Anspruch auf Kinderrente für Söhne und Töchter:
- bis diese das 18. Altersjahr beendet haben oder
- bis diese ihre Ausbildung abgeschlossen haben, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Zusätzliche Informationen finden Sie in den entsprechenden Merkblättern der Informationsstelle AHV/IV.



