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Kapitalbezug bei ordentlicher und vorzeitiger Pensionierung

Der schriftliche Antrag zum Kapitalbezug muss mindestens ein Jahr vor Erreichen des ordentlichen oder vorzeitigen Rücktrittsalters bei der PK-SBV eingegangen sein und kann innerhalb eines Jahres vor dem Rücktritt nicht mehr rückgängig gemacht werden. Eine Auszahlung ist nur mit schriftlicher Einwilligung des Ehegatten möglich. Mit der Kapitalabfindung sind alle weiteren Ansprüche aus dem erwerbsfähigen Teil gegenüber der PK-SBV damit abgegolten.

 

 

 

 

 

 

 

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