Nichterwerbstätige
Als nicht Erwerbstätige werden der Ausgleichskasse Baumeister vorzeitig pensionierte Personen angeschlossen, die uns schon bisher als selbstständig Erwerbende persönlich oder als unselbstständig Erwerbende über ihren Arbeitgeber Beiträge bezahlt haben. Der Anschluss ist frühestens ab jenem Kalenderjahr möglich, in welchem das 60. Altersjahr erreicht wird.
Sollten diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, bitten wir Sie, folgenden Fragebogen auszufüllen und uns zuzusenden:
Ausnahme:
Wenn der Ehepartner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 850 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, müssen keine Beiträge bezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Ehe das ganze Kalenderjahr gedauert hat.
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge dienen das Vermögen und das 20fache Renteneinkommen. Das Renteneinkommen umfasst sämtliche Ersatzeinkommen, z. B. FAR-Renten, weitere Pensionskassenrenten, Renten aus Lebensversicherungen, Kranken- und Unfalltaggelder usw. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge ungeachtet des Güterstands auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und des Renteneinkommens.
Die persönlichen Beiträge werden zu Beginn aufgrund Ihrer Selbstangaben provisorisch festgesetzt. Diese provisorische Festsetzung bildet die Grundlage für Ihre vierteljährlichen Akontozahlungen. Für die Folgejahre wird jeweils provisorisch das Vermögen und Renteneinkommen des Vorjahres übernommen. Die definitive Festsetzung erfolgt aufgrund der definitiven Meldungen durch die Steuerverwaltung.
Bitte beachten Sie
Die gesetzlichen Bedingungen zwingen uns, bei Abweichungen ab 25 % zwischen den provisorischen und definitiven Beiträgen unabhängig von einem Verschulden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % zu erheben. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich bei uns zu melden, sobald Sie feststellen, dass Ihr effektives Vermögen oder Renteneinkommen wesentlich von den provisorischen Grundlagen abweicht.
Für Auskünfte stehen Ihnen ihre Ansprechpartner zur Verfügung



