Splitting bei Scheidung

Einleitung

Bei der Berechnung der Alters- oder Invalidenrenten von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, je zur Hälfte aufgeteilt. Bei der Einkommensteilung werden nur jene Kalenderjahre berücksichtigt, während welchen beide Ehegatten bei der AHV/IV versichert waren. Einkommen, die die Ehegatten im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Scheidung erzielten, werden nicht geteilt. Ein Splitting wird somit nur durchgeführt, wenn die Ehe mindestens ein ganzes Kalenderjahr gedauert hat.  

Beispiele:

Vornahme Splitting

Vorgang nach der Scheidung

Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten bei einer der Ausgleichskassen, bei der sie AHV-Beiträge bezahlt haben, die Einkommensteilung verlangen. Die Nummern der Ausgleichskassen, bei denen für eine Person ein AHV-Beitragskonto (Individuelles Konto) errichtet wurde, sind jeweils auf dem AHV-Ausweis aufgeführt. 

Geschiedene Ehegatten können die Einkommensteilung individuell verlangen. Es wird jedoch empfohlen, die Anmeldung gemeinsam und möglichst unmittelbar nach der Scheidung einzureichen. Dadurch kann das Verfahren rasch und zuverlässig durchgeführt und eine Verzögerung bei der späteren Rentenberechnung vermieden werden. Formulare für die Anmeldung sind bei den AHV-Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen oder via Internet verfügbar. 

Splittingantrag

Falls es die geschiedenen Ehegatten unterlassen, das Verfahren zur Einkommensteilung einzuleiten, nehmen die Ausgleichskassen spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch ein Splitting vor. 

Abschluss Splittingverfahren

Nach Abschluss des Verfahrens erhalten die beiden ehemaligen Ehegatten einen neuen AHV-Ausweis und eine Kontenübersicht. Diese ermöglicht einen Überblick über die Einkommen, die in den individuellen Konten bei der AHV/IV für eine spätere Rentenberechnung eingetragen worden sind. 

Anmeldung

Wer das Splittingverfahren durchführen lassen möchte, muss sich mit einem Formular anmelden. Die Anmeldung muss der AHV-Zweigstelle des Wohnortes eingereicht werden. Zusätzliche Informationen finden Sie in den entsprechenden Merkblätter der Informationsstelle AHV/IV.

 

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